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Verpackungen in der EU: Alle Hersteller müssen die neuen Anforderungen der neuen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) erfüllen. Was muss getan werden?

Februar 12, 2026

Verpackungen in der EU: Alle Hersteller müssen die neuen Anforderungen der neuen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) erfüllen. Was muss getan werden?


Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten Anforderungen die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, „PPWR“) an Unternehmen. Erzeuger müssen bis dahin vorbereitet sein. Die neue Verordnung (EU) Nr. 2025/40 ist Teil des europäischen Grünen Deals und gibt die Richtung für eine kreislauffähige, ressourcenschonende und klimaneutrale Verpackungsindustrie vor. Die PPWR deckt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ab – von der Herstellung und dem Inverkehrbringen bis zur Wiederverwendung, dem Recycling und der Entsorgung. Ziel ist der Übergang zu einer harmonisierten Kreislaufwirtschaft, in der alle Verpackungen schrittweise wiederverwendbar oder recyclingfähig gemacht und Verpackungsabfälle in allen Branchen reduziert werden sollen.

Für Erzeuger, Importeure, Lieferanten und Vertreiber („Wirtschaftsakteure“) bedeutet dies erhebliche Veränderungen. Die neuen Bestimmungen legen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen sowie Maßnahmen der Wirtschaftsakteure zur Dokumentation und Überwachung der Einhaltung fest. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Als EU-Verordnung ist die PPWR in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und gilt ab dem 12. August 2026. Wirtschaftsakteure müssen sich daher rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Für die konkretisierenden Einzelheiten hat die deutsche Bundesregierung im Februar 2026 einen Entwurf für das „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz“ („VerpackDG“) vorgelegt, welches sich nun im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Erzeuger von Verpackungen müssen ihre Prozesse überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Importeure, Lieferanten und Vertreiber müssen sich darauf vorbereiten, die Dokumentation zu überprüfen.

1. Wichtige Compliance-Verpflichtungen

Erzeuger müssen mehrere Verpflichtungen erfüllen. Die wichtigsten Verpflichtungen zur Einhaltung der Verordnung sind:

  • Anpassung der Inhaltsstoffe der Verpackungen an die neuen Anforderungen ab dem 12. August 2026!
  • Anpassung der Kennzeichnung an die neuen Anforderungen ab dem 12. August 2026!
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung,
  • Erstellung der technischen Dokumentation,
  • Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung,
  • Eintragung in das Herstellerregister (nationales Register der Mitgliedstaaten),
  • Einreichung von Jahresberichten.

2. Rechtliche Anforderungen an Verpackungen (Inhaltsstoffe und Kennzeichnung)

Die Verordnung legt sowohl feste Geltungszeitpunkte als auch anvisierte Zeitpunkte fest. Die folgenden Angaben basieren auf den festen Geltungszeitpunkten. Alle Erzeuger müssen ihre Verpackungen überprüfen und sicherstellen, dass sie bis zu den folgenden Terminen den Anforderungen hinsichtlich Inhaltsstoffen und Etikettierung, Kennzeichnung und Informationen entsprechen:

a) Stoffanforderungen (Artikel 5 – 11 Verordnung (EU) Nr. 2025/40)

  • Ab dem 12. August 2026 beschränkt die Verordnung die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen und legt einen Grenzwert für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt fest (Art. 5 Abs. 4, 5).

  • Ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie für das Materialrecycling ausgelegt sind und, sobald sie zu Abfall werden, getrennt gesammelt und in großem Maßstab effektiv recycelt werden können (Art. 6).

  • Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen wie Kaffee- oder Teebeutel und Aufkleber auf Obst und Gemüse unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sein (Art. 9).

  • Ab dem 1. Januar 2030 muss der Erzeuger oder Importeur sicherstellen, dass die Verpackung auf das für die Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert ist (Art. 10).

  • Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Es muss eine Recyclingquote von mindestens 70 % erreicht werden („Design for Recycling“; „DfR“) (Art. 6 Abs. 3).

  • Ab dem 1. Januar 2030 wird ein Mindestanteil an recycelten Inhaltsstoffen in Kunststoffverpackungen festgelegt, der je nach Art der Verpackung zwischen 10 % und 35 % liegt (Art. 7).

  • Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen zu mindestens 80 % recyclingfähig sein („Design for Recycling”; „DfR”) (Art. 6 Abs. 3).

Die Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.

b) Etikettierungs-, Kennzeichnungs-, und Informationspflichten (Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 2025/40)

  • Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen mit Angaben wie einer Chargen- oder Seriennummer als Identifikationsmerkmal gekennzeichnet sein, und Erzeuger und Importeure müssen ihren Namen, ihre Marke und ihre Anschrift angeben (Art. 15 Abs. 5, 6).

  • Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein, die Informationen über ihre Materialzusammensetzung enthalten, um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern (Art. 12 Abs. 1).

  • Ab dem 12. Februar 2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen mit einem QR-Code gekennzeichnet sein (Art. 12).

  • Umweltaussagen zu Verpackungen sind zulässig, wenn die Aussagen über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen und angegeben wird, ob sich die Aussage auf die Verpackung oder einen Teil der Verpackung bezieht (Art. 14).

3. Herstellerregister und Informationspflichten der Wirtschaftsakteure

Die Verordnung weist Erzeugern, Lieferanten, Importeuren und Vertreiber spezifische Verantwortlichkeiten zu.

  • Hersteller müssen Verpackungsinformationen im Herstellerregister jedes Mitgliedstaats registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen. Der Begriff „Hersteller“ wurde neu definiert, und es ist für Wirtschaftsteilnehmer unerlässlich, ihre Rolle im Sinne der PPWR zu bestimmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen (Art. 44 Abs. 2).

  • Hersteller müssen der zuständigen Behörde jährlich die Masse der Verpackungen (aufgeschlüsselt nach verschiedenen Verpackungsarten) melden, die sie in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat bereitgestellt haben, oder die Gesamtmenge der Verpackungen, aus denen sie die gesamten verpackten Produkte ausgepackt haben (Art. 44 Abs. 10).

  • Erzeuger von Verpackungen müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle durchführen, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Dazu muss der Erzeuger technische Prüfungen und Dokumentationen durchführen, wofür möglicherweise ein externer wissenschaftlicher Berater einzubeziehen ist. Nach einer positiven Bewertung muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und alle Dokumente und technischen Unterlagen aufbewahren (Art. 15 Abs. 2, 38, 39).

  • Lieferanten müssen dem Erzeuger die für die Durchführung der Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen (Art. 16).

  • Importeure müssen sicherstellen, dass die Konformitätsbewertung vom Erzeuger durchgeführt wurde und dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht (Art. 18).

  • Vertreiber müssen überprüfen, ob der Hersteller, der Erzeuger und die Kennzeichnung der Verpackung den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Art. 19).

4. Wer stellt das Herstellerregister zur Verfügung?

Die PPWR nimmt auch die EU-Mitgliedstaaten in die Pflicht. Sie müssen die erforderlichen Systeme und Infrastrukturen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen („Herstellerregister“) einrichten und für die Rückgabe und die getrennte Sammlung aller Verpackungsabfälle von Endverbrauchern („Rücknahme- und Sammelsysteme“) sorgen. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen zu fördern, um den umfassenderen Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in der Verpackungsindustrie zu unterstützen (Art. 44, 48).

5. Erforderliche Maßnahmen – Was muss getan werden?

  • Praktische Fragen der Umsetzung werden durch delegierte Rechtsakte näher geregelt, aber wesentliche Bestimmungen gelten bereits ab dem 12. August 2026. Wirtschaftsakteure müssen ihre Rolle frühzeitig bewerten, um die Einhaltung der neuen Verordnung sicherzustellen.

  • Bis zum 12. August 2026 müssen Erzeuger von Verpackungen
    • die verwendeten Verpackungen und Inhaltsstoffe überprüfen
    • falls erforderlich Inhaltsstoffe ändern
    • die Kennzeichnung ändern oder ergänzen
    • die vollständige Dokumentation der Stoffe und der Kennzeichnung bereithalten
    • die Konformitätsbewertung durchführen
    • eine EU-Konformitätserklärung ausstellen
    • auf den Jahresbericht an die Behörden vorbereitet sein.

Ein brisantes Thema: Sanktionen

Verstöße gegen die Anforderungen der PPWR werden für Unternehmen erhebliche Folgen haben und werden durch die Mitgliedsstaaten unmittelbar sanktioniert. Der Entwurf des deutschen VerpackDG sieht Bußgelder bis zu 200.000,- Euro und die Einziehung der getätigten Umsätze vor. Noch weitreichender sind behördlich angeordnete Vertriebsverbote: Nicht-konforme Verpackungen dürfen in der gesamten EU weder verkauft noch in den Verkehr gebracht werden. Zudem ist davon auszugehen, dass deutsche Gerichte Verstöße als Wettbewerbsverstöße werten.

King & Spalding verfügt über umfangreiche Erfahrung in der kreativen Unterstützung von Unternehmen, die von den neuen Bestimmungen der PPWR betroffen sind.

Additional Contributors: Carolin Welker