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Neue Fondstypen und andere gute Nachrichten – Entwurf des Fondsstandortgesetzes veröffentlicht

Neue Investitionsmöglichkeit in Infrastrukturprojekte – Das neue Infrastruktur-Sondervermögen

Licht und Schatten für Immobilienfonds – Bundestag verabschiedet das Fondsstandortgesetz

Corona und die Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht

King & Spalding begleitet Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

King & Spalding Advises Orion Capital Managers on Purchase of 12-City, German Commercial Real Estate Portfolio

King & Spalding mit immobilienmanager-Award 2019 ausgezeichnet

Infrastrukturinvestments durch Fonds – Neue Anlagemöglichkeiten durch das Fondsstandortgesetz

Das geschlossene Immobilien-Spezial-Sondervermögen – Eierlegende Wollmilchsau oder regulatorischer Ladenhüter? Eine erste Betrachtung

Immobilienkapitalmarkt 2021

The Pechstein Saga Continues: The German Federal Constitutional Court Grants Another Round on the Rink

Axel Schilder wird Office Managing Partner bei King & Spalding

Wallaby Medical kauft mit Ypog für 500 Millionen Euro Phenox

King & Spalding verstärkt Steuerteam mit erfahrenem Counsel Martin Wolff

K&S berät Circular Resources SARL bei dem Finanzierungspaket für den Ankauf von DSD - Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD)

Parallelimport von Arzneimitteln - King & Spalding vertritt Novartis vor dem EuGH

King & Spalding verstärkt sich mit fünfköpfigem Frankfurter Corporate-Team unter Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Immobilienspezialist Moritz Heidbuechel wechselt zu King & Spalding

Novartis setzt sich mit King & Spalding in Vorlageverfahren vor dem EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln durch

ESG Regulierung: Immobilien - Es klemmt

ESG Regulierung: Angst vor Klagerisiken

ICLG International Arbitration Laws and Regulations 2022: Germany Chapter

Les clauses d’arbitrage contraires au droit de la concurrence

Pre-Marketing bei Spezial-AIF

King & Spalding stärkt Private Equity mit Ex-Partner von Milbank, Dr. Peter Memminger

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Moritz Heidbuechel als Top Anwalt für Immobilienrecht aus

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Jan K. Schaefer als Top Anwalt für Konfliktlösung aus

K&S Frankfurt erweitert die Praxisgruppe Corporate, Finance & Investments um ein fünfköpfiges Corporate- und Private-Equity-Team unter der Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht

Die fetten Jahre sind vorbei - Dr. Axel Schilder kommentiert aktuelle Lage am Transaktionsmarkt

Juracon im Kap Europa - Dr. Axel Schilder spricht auf Panel zu Diversity & Lawyer-Well-Being

King & Spalding und x.project prüfen Einhaltung von ESG-Anforderungen

Aufsichtsrechtliche Betrachtungen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch Investmentfonds

Neue Anlegerkategorie „semi-professionelle Anleger“ nach MiFID II? - Eine Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission vom 17.02.2020

Anleger müssen bei Immobilienfonds auf Rückgaberegeln achten

King & Spalding vertritt Mangrove Luxco IV S.a.r.l. (Triton) in Insolvenzverfahren vor Düsseldorfer Landgericht

King & Spalding und Noerr erstreiten Etappensieg für Triton

Bye bye, Wild West! — MiCa-Krypto-Regulierung

Keine Macht den Maschinen oder: Das Gesetz über künstliche Intelligenz

Axel Schilder: „Share-Deals haftet der Irrglaube an, sie seien per se böse“

LMG Life Sciences EMEA 2023 ernennt King & Spalding zur Kanzlei des Jahres in Deutschland und EMEA Kanzlei für Parallelimport und ehrt Ulf Grundmann und Elisabeth Kohoutek

Boom To Bust: Investor Risks When a German Portfolio Company Faces Insolvency

Immobilienkapitalmarkt – Umbruch und Neuausrichtung im aktuellen Immobilien- und Fondsmarkt

Dienstbarkeiten für Solarstrom – Stolperfallen bei Finanzierung und Immobilientransaktionen vermeiden

Green Leases als Innovative ESG-Strategien in der Immobilienfondsindustrie

Vermietung von Immobilien: Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Green buildings: prioritising energy efficiency in the UK

Die Finanzierung von Infrastruktur-Sondervermögen

ELTIF 2.0 – Neue Chancen und (noch) offene Fragen

Steuerlicher Spezial-Investmentfonds – Risikokonstellationen bei Kurzläufern

Zuwendungen im Fondsvertrieb

Healthcare Private Equity als Anlageklasse

À la pointe du monde digital: L’arbitrage international

Engine Overhaul: The Hague Court of Arbitration (Hague CAA) Updates its Rules

Translating The Plan For English-Language German Courts

Germany Becomes the Latest Country to Adopt Mandatory Human Rights Due Diligence Legislation

(Teil)Entwarnung für SPV-Finanzierungen – BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz

ELTIF 2 Chancen und Defizite

Krise desImmobilienmarkts: weitereReformen des Investmentrechts dringend erforderlich

Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich

Restrukturierung der Leoni AG via StaRUG-Verfahren

Zukunftsfinanzierung, die Zweite

Schluss mit dem Schriftformmangel!

Eigenverwaltung von Immobilienfonds

Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers

ELTIF, EuVECA und EuSEF: Europäischer Regulierungsrahmen für Investmentfonds

Was ist „grüner“ Wasserstoff? Verbindliche Regelung für eine Säule der der EU-Wasserstoffwirtschaft

Einbringung von Immobilienportfolien in einen Miteigentumsfonds – steuerlicher Status quo

Standortfördergesetz macht’s möglich: Grünes Licht für deutsche Kreditfonds (aber nicht für alle)

Dassault kauft wesentliche Assets von ASCon Systems

Engel Austria übernimmt Trexel, Inc.

Unwirksamkeit von „Bad Leaver Klauseln“ bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen – Auswirkungen der neuen BAG-Rechtsprechung auf die Praxis

Struktur und Herausforderungen des Management Buy-outs

King & Spalding berät Deutsch-Französische Übernahme im KI-basierten SaaS-Bereich

Verpackungskünstler in der Bredouille – ESMA rät dazu die OGAW-Eligible-Assets-Richtline anzupassen

September 17, 2025

Standortfördergesetz macht’s möglich: Grünes Licht für deutsche Kreditfonds (aber nicht für alle)


Entwurf eines Standortfördergesetzes veröffentlicht

Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)“ („StoFöG“) beschlossen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch die in dem StoFöG enthaltenen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) und des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) ein rechtssicherer und europäisch wettbewerbsfähiger Investitionsrahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur geschaffen werden und der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden.

Energiewende und Immobilienfonds

Die im StoFöG vorgesehenen neuen aufsichtsrechtlichen und investmentsteuerlichen Regelungen betreffend die Einbindung von Immobilienfonds bei der angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien werden nun schon seit Anfang 2023 diskutiert und sind inzwischen über mehrere Gesetzesentwürfe und Konsultationen hinweg in einem für die Praxis weitestgehend tauglichen Rahmen, siehe hierzu Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich und Zukunftsfinanzierung die Zweite - Im Schneckentempo zur Energiewende

Neu ist nun allerdings der Vorschlag für Folgeänderungen in der Anlageverordnung („Anlv“). Die neuen Anlagegegenstände gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB-E (Infrastruktur-Projektgesellschaften, die Freiflächen-EEA halten) werden nun auch in § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) AnlV erwähnt. Fast beiläufig werden darüber hinaus nunmehr auch die Bewirtschaftungsgegenstände (inkl. der neu aufgenommenen Aufdach-EEA und der Ladestationen) und die Liquiditätsanlagen (annähernd so wie in § 253 KAGB geregelt) explizit als zulässige Gegenstände in der Anlageverordnung genannt. Das war bisher nicht der Fall. Hinsichtlich der Liquiditätsanlagen konnte sich der Rechtsanwender dabei bis jetzt immerhin auf entsprechende Ausführungen der BaFin im Kapitalanlagerundschreiben stützen (wonach diese zulässig sind, wenn sie annähernd den Anforderungen von § 253 KAGB entsprechen); hinsichtlich der Bewirtschaftungsgegenstände musste man sich allerdings die Zulässigkeit ihres Erwerbes für einen Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) AnlV denken bzw. auch ohne rechtliche Grundlage als selbstverständlich voraussetzen. Dies soll nun sinnvollerweise klargestellt werden.

Erweiterung des Katalogs des § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB

Das StoFöG enthält darüber hinaus eine weitere Deregulierung betreffend offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB: der Katalog der für einen solchen Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. g) KAGB wird erweitert von (nur) offenen Investmentvermögen auf nunmehr jede Art von Investmentvermögen, also auch geschlossene. Das ist eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für Dachfonds-/Umbrella-Konstruktionen, die bei Investitionen in geschlossene Fonds dieselben nun nicht mehr (zuweilen etwas bemüht) als Immobilien-Gesellschaften, Unternehmen oder Wertpapiere qualifizieren müssen.

Aufwind: StoFöG schafft Rechtssicherheit für investmentsteuerliche Kreditfonds

Die in Artikel 27 des StoFöG vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen des Investmentsteuergesetzes sind ebenfalls inhaltlich weitgehend identisch mit den investmentsteuerlichen Inhalten der verschiedenen Gesetzesentwürfe aus dem Jahr 2024 (siehe Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich und Zukunftsfinanzierung die Zweite - Im Schneckentempo zur Energiewende).

Parallel zu dem weiteren laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum sog. „Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ (siehe Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers), mit dem als Vorgaben der AIFMD II-Richtlinie Regelungen zu Kreditfonds in das KAGB aufgenommen werden sollen, enthält das StoFöG investmentsteuerliche Regelungen und Klarstellungen zu Kreditfonds.

Tätigkeit der Kreditvergabe an Nichtverbraucher durch investmentsteuerliche Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds gilt künftig als vermögensverwaltend

Aktuell besteht für Investmentfonds („Kapitel 2-Fonds“) bzw. einen Spezial-Investmentfonds („Kapitel 3-Fonds“) eine gewisse Rechtsunsicherheit, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe an Nichtverbraucher als aktive unternehmerische Bewirtschaftung angesehen werden könnte:

Gewerbesteuer fällt auf Ebene eines Kapitel 2-Fonds bzw. eines Kapitel 3-Fonds nur an, wenn der objektive Geschäftszweck nicht auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und der Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Aufgrund dieser vorrangig anwendbaren spezialgesetzlichen Regelungen sind im investmentsteuerlichen Kontext die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung („auB“) der Vermögensgegenstände dieser Fonds nicht unmittelbar anwendbar.

Jedoch verlangt die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zum InvStG bei Vorliegen von Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit eine Prüfung, ob darin auf Grundlage der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen „unter Berücksichtigung der Besonderheit der Investmentanlage“ auch eine auB zu sehen ist.

Bei der Einordnung der Tätigkeit der Kreditvergabe besteht erhebliche Rechtsunsicherheit: Grundsätzlich gilt diese nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen als vermögensverwaltende Tätigkeit, kann aber bei einer Kreditvergabe an eine Mehrzahl von Kreditnehmern und bei bankähnlicher / banktypischer Struktur nach der Verkehrsauffassung unter Umständen als gewerblich eingestuft werden. Dies gerade auch, weil eine solche „bankähnliche“ Kreditvergabe in der Regel eine „Banklizenz“ erfordert, also regelmäßig nur von Banken im Rahmen ihrer originär gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Letztlich ist in der Praxis immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Sofern eine auB durch einen Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds gegeben ist, hat dies grundsätzlich keine gewerbesteuerlichen Auswirkungen, wenn die inländischen und die ausländischen Einnahmen aus einer auB innerhalb eines Geschäftsjahres weniger als 5 % der gesamten weltweiten Einnahmen (Bagatellgrenze) betragen. Da ein „Kreditfonds“ regelmäßig mehr als 5% seiner gesamten weltweiten Einnahmen aus der Vergabe von Krediten erzielen wird, würde also nach aktueller Gesetzeslage der gesamte Gewinn des „Kreditfonds“ als aus auB erzielt gelten und daher auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Künftig: Kreditvergabe an Nichtverbraucher durch Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung

Auf Grundlage der Neuregelungen im StoFöG soll sowohl für Kapitel 2-Fonds als auch für Kapitel 3-Fonds künftig die Kreditvergabe an Personen, die keine Verbraucher nach § 13 BGB sind, ausdrücklich nicht als auB gelten (vgl. § 29 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 1 InvStG-StoFöG). Diese Neuregelung soll rechtssicher klarstellen, dass die Kreditvergabe eine vermögensverwaltende Tätigkeit für einen Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds darstellt.

Die Änderungen des Investmentsteuergesetz durch das StoFöG sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2026, bzw. für Einkünfte, die einem Kapitel 2-Fonds oder Kapitel 3-Fonds nach dem 31. Dezember 2025 zufließen, anzuwenden sein.

Fazit

Nach den im StoFöG vorgesehenen Neuregelungen ist die Tätigkeit der Kreditvergabe für Kapitel 2-Fonds und Kapitel 3-Fonds nicht als auB zu qualifizieren, also im Ergebnis ohne Gewerbesteuerbelastung auf Fondsebene möglich.

Darüber hinaus würde für einen Kapitel 3-Fonds mit der Neuregelung das „Damoklesschwert“ eines Statusverlusts als Spezial-Investmentfonds aus der Tätigkeit der Kreditvergabe nicht bestehen. Die für den investmentsteuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds zwingend einzuhaltende Anlagebestimmung, nach der Einnahmen aus auB in einem Geschäftsjahr 5% der gesamten Einnahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. § 26 Nr. 7a S. 1 InvStG-StoFöG), wäre nicht auf die Tätigkeit der Kreditvergabe des Kapitel 3-Fonds anwendbar, da die Kreditvergabe künftig ausdrücklich nicht als auB angesehen werden wird.

Diese Neuregelungen sind sehr zu begrüßen und insgesamt ein wichtiger Schritt für die Planungssicherheit und Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass Kreditfonds, die nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen (die beispielsweise als Investmentkommanditgesellschaft (“InvKG“) aufgelegt sind) allerdings nicht in die im StoFöG enthaltenen Neuregelung einbezogen werden. Auf solche Kreditfonds werden weiterhin die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze (Abgrenzung vermögensverwaltende Tätigkeit zu gewerblicher Tätigkeit) mit den eingangs skizzierten Unsicherheiten anzuwenden sein.

Insofern ist es zumindest aus steuerlicher Sicht auf Grundlage des StoFöG für die Strukturierung von Kreditfonds ratsam, einen den investmentsteuerlichen Regelungen unterfallenden Fonds zu wählen, zum Beispiel in der Form eines geschlossenen Sondervermögens als Kapitel 2-Fonds. Kreditvergebende Fonds können darüber hinaus grundsätzlich auch als offene Sondervermögen und Kapitel 3-Fonds aufgelegt werden, unterliegen dann aber zusätzlichen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement (siehe Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers).

Es wäre vor diesem Hintergrund sehr wünschenswert, wenn der Gesetzgeber auch die Auflage von Kreditfonds in der Rechtsform der InvKG rechtssicher, d.h. ohne Gewerbesteuerrisiko, ermöglichen würde. Anderenfalls würde das Steuerrecht (und insbesondere, wie so oft, die Gewerbesteuer) deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften und deutsche Fonds im internationalen Vergleich mal wieder entscheidend ausbremsen, ein Ergebnis, das sich schwerlich mit dem erklärten gesetzgeberischen Ziel einer Stärkung des deutschen Fondsstandortes vereinbaren lässt. Ansonsten muss weiterhin bei Kreditfonds, die nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen, sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen als vermögensverwaltend (und damit nicht gewerbesteuerpflichtig) angesehen werden wird. Eine diesbezügliche Rechtssicherheit kann möglicherweise durch die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung erlangt werden. Hierbei ist jedoch immer zwingend das zeitliche Moment in die Erwägung mit einzubeziehen, da die verbindliche Auskunft zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit der Kreditvergabe von der Finanzverwaltung erteilt sein muss, um sich darauf rechtssicher berufen zu können.