Entwurf eines Standortfördergesetzes veröffentlicht
Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)“ („StoFöG“) beschlossen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch die in dem StoFöG enthaltenen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) und des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) ein rechtssicherer und europäisch wettbewerbsfähiger Investitionsrahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur geschaffen werden und der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden.
Energiewende und Immobilienfonds
Die im StoFöG vorgesehenen neuen aufsichtsrechtlichen und investmentsteuerlichen Regelungen betreffend die Einbindung von Immobilienfonds bei der angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien werden nun schon seit Anfang 2023 diskutiert und sind inzwischen über mehrere Gesetzesentwürfe und Konsultationen hinweg in einem für die Praxis weitestgehend tauglichen Rahmen, siehe hierzu Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich und Zukunftsfinanzierung die Zweite - Im Schneckentempo zur Energiewende
Neu ist nun allerdings der Vorschlag für Folgeänderungen in der Anlageverordnung („Anlv“). Die neuen Anlagegegenstände gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB-E (Infrastruktur-Projektgesellschaften, die Freiflächen-EEA halten) werden nun auch in § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) AnlV erwähnt. Fast beiläufig werden darüber hinaus nunmehr auch die Bewirtschaftungsgegenstände (inkl. der neu aufgenommenen Aufdach-EEA und der Ladestationen) und die Liquiditätsanlagen (annähernd so wie in § 253 KAGB geregelt) explizit als zulässige Gegenstände in der Anlageverordnung genannt. Das war bisher nicht der Fall. Hinsichtlich der Liquiditätsanlagen konnte sich der Rechtsanwender dabei bis jetzt immerhin auf entsprechende Ausführungen der BaFin im Kapitalanlagerundschreiben stützen (wonach diese zulässig sind, wenn sie annähernd den Anforderungen von § 253 KAGB entsprechen); hinsichtlich der Bewirtschaftungsgegenstände musste man sich allerdings die Zulässigkeit ihres Erwerbes für einen Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) AnlV denken bzw. auch ohne rechtliche Grundlage als selbstverständlich voraussetzen. Dies soll nun sinnvollerweise klargestellt werden.
Erweiterung des Katalogs des § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB
Das StoFöG enthält darüber hinaus eine weitere Deregulierung betreffend offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB: der Katalog der für einen solchen Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. g) KAGB wird erweitert von (nur) offenen Investmentvermögen auf nunmehr jede Art von Investmentvermögen, also auch geschlossene. Das ist eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für Dachfonds-/Umbrella-Konstruktionen, die bei Investitionen in geschlossene Fonds dieselben nun nicht mehr (zuweilen etwas bemüht) als Immobilien-Gesellschaften, Unternehmen oder Wertpapiere qualifizieren müssen.
Aufwind: StoFöG schafft Rechtssicherheit für investmentsteuerliche Kreditfonds
Die in Artikel 27 des StoFöG vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen des Investmentsteuergesetzes sind ebenfalls inhaltlich weitgehend identisch mit den investmentsteuerlichen Inhalten der verschiedenen Gesetzesentwürfe aus dem Jahr 2024 (siehe Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich und Zukunftsfinanzierung die Zweite - Im Schneckentempo zur Energiewende).
Parallel zu dem weiteren laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum sog. „Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ (siehe Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers), mit dem als Vorgaben der AIFMD II-Richtlinie Regelungen zu Kreditfonds in das KAGB aufgenommen werden sollen, enthält das StoFöG investmentsteuerliche Regelungen und Klarstellungen zu Kreditfonds.
Tätigkeit der Kreditvergabe an Nichtverbraucher durch investmentsteuerliche Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds gilt künftig als vermögensverwaltend
Aktuell besteht für Investmentfonds („Kapitel 2-Fonds“) bzw. einen Spezial-Investmentfonds („Kapitel 3-Fonds“) eine gewisse Rechtsunsicherheit, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe an Nichtverbraucher als aktive unternehmerische Bewirtschaftung angesehen werden könnte:
Gewerbesteuer fällt auf Ebene eines Kapitel 2-Fonds bzw. eines Kapitel 3-Fonds nur an, wenn der objektive Geschäftszweck nicht auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und der Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Aufgrund dieser vorrangig anwendbaren spezialgesetzlichen Regelungen sind im investmentsteuerlichen Kontext die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung („auB“) der Vermögensgegenstände dieser Fonds nicht unmittelbar anwendbar.
Jedoch verlangt die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zum InvStG bei Vorliegen von Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit eine Prüfung, ob darin auf Grundlage der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen „unter Berücksichtigung der Besonderheit der Investmentanlage“ auch eine auB zu sehen ist.
Bei der Einordnung der Tätigkeit der Kreditvergabe besteht erhebliche Rechtsunsicherheit: Grundsätzlich gilt diese nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen als vermögensverwaltende Tätigkeit, kann aber bei einer Kreditvergabe an eine Mehrzahl von Kreditnehmern und bei bankähnlicher / banktypischer Struktur nach der Verkehrsauffassung unter Umständen als gewerblich eingestuft werden. Dies gerade auch, weil eine solche „bankähnliche“ Kreditvergabe in der Regel eine „Banklizenz“ erfordert, also regelmäßig nur von Banken im Rahmen ihrer originär gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Letztlich ist in der Praxis immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Sofern eine auB durch einen Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds gegeben ist, hat dies grundsätzlich keine gewerbesteuerlichen Auswirkungen, wenn die inländischen und die ausländischen Einnahmen aus einer auB innerhalb eines Geschäftsjahres weniger als 5 % der gesamten weltweiten Einnahmen (Bagatellgrenze) betragen. Da ein „Kreditfonds“ regelmäßig mehr als 5% seiner gesamten weltweiten Einnahmen aus der Vergabe von Krediten erzielen wird, würde also nach aktueller Gesetzeslage der gesamte Gewinn des „Kreditfonds“ als aus auB erzielt gelten und daher auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Künftig: Kreditvergabe an Nichtverbraucher durch Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung
Auf Grundlage der Neuregelungen im StoFöG soll sowohl für Kapitel 2-Fonds als auch für Kapitel 3-Fonds künftig die Kreditvergabe an Personen, die keine Verbraucher nach § 13 BGB sind, ausdrücklich nicht als auB gelten (vgl. § 29 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 1 InvStG-StoFöG). Diese Neuregelung soll rechtssicher klarstellen, dass die Kreditvergabe eine vermögensverwaltende Tätigkeit für einen Kapitel 2-Fonds bzw. Kapitel 3-Fonds darstellt.
Die Änderungen des Investmentsteuergesetz durch das StoFöG sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2026, bzw. für Einkünfte, die einem Kapitel 2-Fonds oder Kapitel 3-Fonds nach dem 31. Dezember 2025 zufließen, anzuwenden sein.
Fazit
Nach den im StoFöG vorgesehenen Neuregelungen ist die Tätigkeit der Kreditvergabe für Kapitel 2-Fonds und Kapitel 3-Fonds nicht als auB zu qualifizieren, also im Ergebnis ohne Gewerbesteuerbelastung auf Fondsebene möglich.
Darüber hinaus würde für einen Kapitel 3-Fonds mit der Neuregelung das „Damoklesschwert“ eines Statusverlusts als Spezial-Investmentfonds aus der Tätigkeit der Kreditvergabe nicht bestehen. Die für den investmentsteuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds zwingend einzuhaltende Anlagebestimmung, nach der Einnahmen aus auB in einem Geschäftsjahr 5% der gesamten Einnahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. § 26 Nr. 7a S. 1 InvStG-StoFöG), wäre nicht auf die Tätigkeit der Kreditvergabe des Kapitel 3-Fonds anwendbar, da die Kreditvergabe künftig ausdrücklich nicht als auB angesehen werden wird.
Diese Neuregelungen sind sehr zu begrüßen und insgesamt ein wichtiger Schritt für die Planungssicherheit und Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass Kreditfonds, die nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen (die beispielsweise als Investmentkommanditgesellschaft (“InvKG“) aufgelegt sind) allerdings nicht in die im StoFöG enthaltenen Neuregelung einbezogen werden. Auf solche Kreditfonds werden weiterhin die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze (Abgrenzung vermögensverwaltende Tätigkeit zu gewerblicher Tätigkeit) mit den eingangs skizzierten Unsicherheiten anzuwenden sein.
Insofern ist es zumindest aus steuerlicher Sicht auf Grundlage des StoFöG für die Strukturierung von Kreditfonds ratsam, einen den investmentsteuerlichen Regelungen unterfallenden Fonds zu wählen, zum Beispiel in der Form eines geschlossenen Sondervermögens als Kapitel 2-Fonds. Kreditvergebende Fonds können darüber hinaus grundsätzlich auch als offene Sondervermögen und Kapitel 3-Fonds aufgelegt werden, unterliegen dann aber zusätzlichen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement (siehe Haftungsbegrenzung für KVGen und andere Geniestreiche des Gesetzgebers).
Es wäre vor diesem Hintergrund sehr wünschenswert, wenn der Gesetzgeber auch die Auflage von Kreditfonds in der Rechtsform der InvKG rechtssicher, d.h. ohne Gewerbesteuerrisiko, ermöglichen würde. Anderenfalls würde das Steuerrecht (und insbesondere, wie so oft, die Gewerbesteuer) deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften und deutsche Fonds im internationalen Vergleich mal wieder entscheidend ausbremsen, ein Ergebnis, das sich schwerlich mit dem erklärten gesetzgeberischen Ziel einer Stärkung des deutschen Fondsstandortes vereinbaren lässt. Ansonsten muss weiterhin bei Kreditfonds, die nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen, sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen als vermögensverwaltend (und damit nicht gewerbesteuerpflichtig) angesehen werden wird. Eine diesbezügliche Rechtssicherheit kann möglicherweise durch die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung erlangt werden. Hierbei ist jedoch immer zwingend das zeitliche Moment in die Erwägung mit einzubeziehen, da die verbindliche Auskunft zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit der Kreditvergabe von der Finanzverwaltung erteilt sein muss, um sich darauf rechtssicher berufen zu können.